Personensuche:  Täter  / Vermisste / entführte Kinder (Kindesentzug / Entziehung Minderjähriger) - Internationale Kindschaftskonflikte

Die Detektei nimmt am AMBER-ALARM-PROJEKT teil und bietet bei Vermißtenfällen Eltern, Angehörigen, Organisationen und Behörden direkte Hilfe bei der Suche an (in den von uns bei Amber-Alarm angemeldeten PLZ-Gebieten. Außerhalb dieser Gebiete stehen ggf weitere Dienste unserer Netzwerke "bereit" !  Bitte fragen Sie uns )! 

Natürlich bieten wir diese Dienstleistung nicht nur bei Amber-Alarm an, sondern bei jedem Fall eines vermißten Kindes, bzw. einer vermissten Person. 

Das Detektei ist professioneller Dienstleister in Bezug auf die  "Rückführung" entführter Kinder und die Eruierung vermisster, verschwundener oder geflüchteter Personen.  Wir kümmern uns UNVERZÜGLICH um Ihr Anliegen, stellen auf Wunsch UNVERZÜGLICH Kontakt zu den Fachanwälten, bzw. zu den Behörden her und haben beste Kontakte ins weltweite Ausland. Die Detektei unterstützt die Projekte von AMBER ALARM, ANUAS und von VERMISSTE KINDER. 

Auch hier verlangt die Detektei nur dann ein Erfolgshonorar, wenn der Aufenthaltsort der gesuchten/vermißten Person durch uns ermittelt werden konnte. 

Das heißt, dass wir Ihnen entweder den Aufenthaltsort/Wohnort der gesuchten Person mitteilen, oder wir verzichten auf das Honorar.

Oftmals registrieren sich insbesondere Täter/Schuldner nicht, wenn sie ihren Aufenthaltsort verändern und halten sich verborgen. Mit einfachen Meldeanfragen ist somit meist kein Erfolg zu verbuchen. Die Detektei  ermittelt den Ort der gesuchten Personen auf andere Weise und teilt Ihnen diesen mit, bzw. vollzieht je nach Falllagerung weitere Maßnahmen  (z.b. in Zusammenarbeit mit den Behörden).

Interessante Suchmeldungen des Bundeskriminalamtes in Bezug auf Vermisste/Täter/Tatumstände/unbekannte Tote finden Sie hier (www.bka.de)


KINDESRÜCKFÜHRUNGEN: 

Die Thematik "Kindesrückführung" ist die schwierigste und wichtigste Dienstleistung, welche wir als Detektei anbieten. Deshalb überlassen Sie nicht Amateuren dieses "Feld". Beauftragen Sie keine Personen, welche Ihnen nicht NACHGEWIESEN haben, dass sie Profis in diesen Angelegenheiten sind (Nachweis sind u.a. Referenzen bei Behörden, Rechtsanwälten, Schriftbeweis von bereits getätigten Rückführungen). 

Versuchen Sie immer ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (Spesen/Kosten müssen Sie jedoch auf jeden Fall immer ersetzen, bzw. zur Verfügung stellen. Dies ist die Regel auch zur Sicherung der Auftragsdurchführung.) 

Wir empfehlen bei Kindesentführung immer einen Rechtsanwalt zu konsultieren. IMMER !!! Analog sollten Sie ebenfalls die Behörden kontaktieren, bzw. dies über Ihren Anwalt tätigen lassen. 

Suchen Sie alle relevanten Unterlagen, Fotos und sonstige Hinweise auf den Verbleib des Kindes zusammen und handeln sie UNVERZÜGLICH. Oft können Entführer noch vor Abreise aus dem Bundesgebiet "dingfest" gemacht werden. 

 

§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger (Quelle: Jusline.de)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
  2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

  1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
  2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
  2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 

Tätigkeitsfelder:

  • Rückführung entführter Kinder aus Deutschland
  • Rückführung entführter Kinder aus Europa
  • Rückführung entführter Kindern aus Amerika, Asien, Afrika, Australien
  • Rückführung entführter Kinder aus "Drittländern" o.g. Kontinente
  • Personensuche/ Vermisstensuche
  • Personenfahndung
  • Eruierung der Aufenthaltsorte von Tätern/Schuldnern
  • Kontaktherstellung mit Organisationen
  • Kontaktherstellung mit Fachanwälten
  • Kontaktherstellung mit Behörden


Präventionsempfehlung gegen Kindesentführungen:

  • beim Vorliegen von Anfangsverdachtsmomenten reagieren Sie stets sensibilisiert auf die Thematik. Machen Sie sich für alle Eventualitäten schon in früher Zeit einen Ablaufplan.
  • das Kind nicht mehr unbeaufsichtigt lassen (Spielplatz, Garten, Kollegen etc.)
  • das Kind nicht an Verwandte oder Bekannte übergeben, welchen Sie nicht trauen können (Sprichwort "Blut ist dicker als Wasser")
  • Informieren Sie Kindergarten und Schule, dass Ihr Kind nicht an Fremde, auch nicht an Verwandte oder Bekannte übergeben/abgeholt werden darf.
  • holen Sie Ihr Kind möglichst in "starker Begleitung" von den Örtlichkeiten ab und lassen Sie das Kind nicht zur/von der Schule laufen
  • informieren Sie u.U. das Jugendamt im Vorfeld
  • konsultieren Sie u.U. im Vorfeld einen Rechtsbeistand/Anwalt
  • lassen Sie sich nicht auf "letzte Gespräche" vor Ort mit Ihrem Partner ein (was persönlich geht, geht auch telefonisch)
  • Nennen sie in bestimmten Situationen niemals den Aufenthaltsort Ihres Kindes gegenüber Unberechtigten
  • Wechseln Sie Ihr Handy. Ihr Partner könnte Spionageprogramme darauf installiert haben, mit denen er sie "abhören" und jederzeit Ihren Standort "orten" kann. Übergeben Sie Ihr "altes" Handy an eine Vertrauensperson, damit Sie immer noch auf Ihrer bekannten Nummer erreichbar sind (über eben diese Vertrauensperson).
  • Kontrollieren Sie die Kleidung nach Mini-Sendern (Wanzen- und GPS-Geräte).
  • Sind Sie sich im Klaren über die verschiedensten Kulturen und Religionen auf der Welt, (in Bezug auf Kinder/Sorgerecht/Rechtslage etc.) und informieren Sie sich in Medien (Zeitung, Internet etc.) oder bei vertrauenswürdigen Freunden.
  • Fahren Sie bei ensprechenden Vorsituationen niemals in den Urlaub, insbesondere nicht in entsprechende Länder (Herkunft) Ihres Partners
  • Geben Sie bei Verdachtsmomenten NIEMALS Ausweis-/oder Reisedokumente der Kinder "aus der Hand". Verwahren Sie diese Dokumente an einem sicheren Ort
  • Instruieren Sie Ihre Verwandten und Bekannten keinerlei Auskünfte zu geben und sich in Telefonaten oder persönlichen Besuchen keinen "Honig um´s Maul" schmieren, oder in sonstiger Form zur Herausgabe von Informationen, überlisten zu lasen.
  • Gehen Sie sofort zur Polizei wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen (lieber in solchen Fällen einmal zuviel die 110 wählen, als im Nachhinein die Negativfolgen ertragen zu müssen) 

Internationale Kindschaftskonflikte: 

Wir stehen im Kontakt mit "www.vermisste-kinder.de" und haben Ihnen als Service ( mit freundlicher Genehmigung von Hr. Bruns/vermisste Kinder.de), folgend aufgeführte Verhaltensregeln und Formulare zur verfügung gestellt.

Staatenliste 

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) hat zurzeit 87 Vertragsstaaten. Staaten, die 1980, als das Übereinkommen auf der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht angenommen wurde, noch nicht Mitglied der Haager Konferenz – einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation – waren, können das Übereinkommen nicht mit Wirkung für und gegen alle anderen Vertragsstaaten zeichnen und ratifizieren, sondern ihm „nur“ beitreten. Nach Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens wirkt der Beitritt des neuen Staates nur für und gegen die bisherigen Vertragsstaaten, die ihn annehmen. Daher kann es vorkommen, dass ein Staat zwar in der nachstehenden Liste der Vertragsstaaten aufgeführt ist, jedoch in Spalte 2 bei „Datum des Inkrafttretens“ steht: „noch nicht im Verhältnis zu Deutschland“. Das bedeutet, dass Deutschland diesen Beitritt noch nicht angenommen hat oder die Annahme noch nicht wirksam geworden ist. Zwischen Deutschland und dem betreffenden anderen Staat ist das HKÜ in solchen Fällen (noch) nicht anwendbar.

Dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) gehören derzeit außer Deutschland noch 36 weitere Staaten an. 

Das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 hat 35 Vertragsstaaten. Im Verhältnis der EU-Staaten untereinander (mit Ausnahme Dänemarks) werden die internationale Zuständigkeit der Gerichte sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung sich jedoch weiterhin nach der sog. Brüssel II a-Verordnung richten.

Die sogenannte Brüssel II a-Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Staaten mit Ausnahme Dänemarks, derzeit also in 26 Staaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern). Bei Kindesentführungen zwischen EU-Staaten bleibt das HKÜ die Anspruchsgrundlage für die Rückführung; für seine Anwendung macht jedoch die Verordnung einige Vorgaben zum Verfahren. Das ESÜ wird hinsichtlich der Anerkennung und/oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen im Verhältnis zwischen den EU-Staaten durch die Brüssel II a-Verordnung verdrängt und hat für Deutschland daher nur noch Bedeutung im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten (Island, Liechtenstein, Moldau, Montenegro, Norwegen, Serbien, Schweiz, Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien)

(Quelle: Bundesamt für Justiz)

http://www.bundesjustizamt.de/nn_2048044/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Staatenliste/Vertragsstaaten,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Vertragsstaaten.pdf 

Brüssel IIa Verordnung

Die internationale Zuständigkeit ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks mit der "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung" (Brüssel IIa Verordnung - auch EuGVVO II oder EheVO-II) einheitlich geregelt worden.

Nach Art.3 Abs.1 lit.a EheVO-II ist das Gericht desjenigen EG-Mitgliedsstaates zuständig, in dem

1. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, wenn ihn einer dort noch hat;

2. der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Falle eines „gemeinsamen Antrags“[2], wo einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3. der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens 6 Monaten vor der Klage aufgehalten hat und Staatsangehöriger dieses Staates ist oder in Ermangelung einer Staatsangehörigkeit sich mindestens 1 Jahr aufgehalten hat;

Nach Art.3 Abs.1 lit.b EheVO-II sind auch die Gerichte des EG-Mitgliedstaates international zuständig, desses Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.

Brüssel IIa-Verordnung (Textversion)

Haager Kindesentführungs- Übereinkommen (HKÜ)

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen mit dem Sorgerechts-Übereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 beigetreten.

Die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedsstaats - in Deutschland ist dies das
Bundesamt für Justiz in Bonn (
http://www.bundesjustizamt.de ) - nimmt die Anträge entgegen, ermittelt den Aufenthaltsort des Kindes und veranlasst das weitere Verfahren.

Sie darf nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei (in der Regel eines Elternteils) tätig werden und ist dann von Gesetzes wegen bevollmächtigt, alle zivilrechtlichen Schritte zu unternehmen, um das Kind so rasch wie möglich an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückzubringen.
Dazu gehört insbesondere der unmittelbare Rechtsverkehr mit den jeweiligen ausländischen Zentralen Behörden sowie die Antragstellung und Vertretung vor den deutschen Gerichten.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Kindesentführung darf der Generalbundesanwalt als Zentrale Behörde hingegen nicht führen; dies bleibt allein den Landesstaatsanwaltschaften vorbehalten.

Bei Entführungsfällen von Deutschland in einen der derzeit 52 Vertragsstaaten des Übereinkommens leitet der Generalbundesanwalt die Anträge an die dortige Zentrale Behörde weiter. Er ist bis zum Abschluss des Verfahrens ständige Kontakt- und Anlaufstelle für den Antragsteller in Deutschland.

Ist ein Kind widerrechtlich nach Deutschland verbracht worden, wird zunächst der genaue Aufenthaltsort festgestellt und sodann ein Rückführungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht, über den nach längstens sechs Wochen entschieden werden soll.

Alle beteiligten Stellen sind nach dem Übereinkommen zu raschem und entschlossenem Handeln verpflichtet, um den rechtswidrigen Entführungszustand nicht zu verfestigen. In letzter Konsequenz hat das Gericht die Rückführung des Kindes vom Gerichtsvollzieher durchsetzen zu lassen, der dafür polizeiliche Unterstützung in Anspruch nehmen darf.
 

Europäisches Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) 

Das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom 20.05.1980 (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen - ESÜ) ist für Deutschland 1991 in Kraft getreten.

Das Europäische Übereinkommen regelt vor allem die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Sorgerechts- und
Umgangsentscheidungen. Das Übereinkommen erfasst damit nicht nur Fälle
von Kindesentziehung, sondern auch andere Sorgerechtsfälle.

Nach dem Übereinkommen ist jede in einem Vertragsstaat ergangene
Sorgerechtsentscheidung in jedem anderen Mitgliedsstaat anzuerkennen und
zu vollstrecken, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist (Art. 7 ESÜ).

Das HKÜ und das ESÜ sind kumulativ anwendbar (Art. 34 Satz 2 HKÜ und
Art. 19 ESÜ). Beide Übereinkünfte ergänzen sich. Für die Rückführung eines
entzogenen Kindes empfiehlt sich jedoch die Antragstellung nach HKÜ.

 


 

Formularpool

 

 

HKÜ Textversion Formular Rückführung nach dem HKÜ Formular Umgang nach dem HKÜ
deutsch text_hkü (deutsche Version) rückführung_hkü (deutsche Version) umgang_hkü (deutsche Version)
englisch   rückführung_hkü (englische Version) umgang_hkü (englische Version)
       
ESÜ Textversion Formular Rückführung nach dem ESÜ Formular Umgang nach dem ESÜ
deutsch test_esü (deutsche Version) rückführung_esü (deutsche Version) umgang_esü (deutsche Version)
englisch   rückführung_esü (englische Version) umgang_esü (englische Version)

VERMISSTE KINDER IN DEUTSCHLAND + WELTWEIT 

 

SUCHMELDUNGEN

 

 Quelle: www.vermisste-kinder.de

Für die Richtigkeit und die Aktualiät der Suchmeldungen

wird keine Haftung übernommen ! 

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